Pfändungsfreigrenzen – Recht/Gesetz. Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage. Anwalt Schlagwort(e): Pfändungsfreigrenzen, Pfändung, freigrenzen, recht, ordner, unterlagen, anwalt, paragraf, waage, gesetz, aktenordner, schreibtisch, akte, justiz, symbol, büro, justitia, urteil, gericht, beschriftung, text, wort, keine personen, klage, verfahren, drinnen, aufsicht, niemand, hell, raum für text, schild, deutschland, dokumente, papiere, archiv, ablage
Adobe Stock - MQ-Illustrations
Pfändungsfreigrenzen: Zentrales Werkzeug im privaten Insolvenzverfahren ist das sogenannte P-Konto. Unpfändbare Bezüge sind beispielsweise Weihnachtsgelder und Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit.

News vom 12.10.2023Pfändungsrecht: Wenn das Geld nicht mehr reicht

Zum 1. Juli 2023 wurden die Schuldnerfreigrenzen erhöht. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Fall einer Privatinsolvenz beachten müssen.

Aachen. Ob durch die anhaltenden Auswirkungen der Coronakrise, steigende Inflation oder persönliche Schicksalsschläge – Gründe für eine Privatinsolvenz gibt es viele. Um auch in solchen Situationen das Existenzminimum zu sichern, existiert ein monatlich unpfändbarer Grundfreibetrag. Seit Mitte des Jahres liegt dieser bei 1.402,28 Euro – das sind 72,18 Euro mehr als zuvor. Dies gilt jedoch nur für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Für Unterhaltspflichtige erhöhen sich die Freigrenzen: für die erste Person um 527,76 Euro und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 294,02 Euro.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind laut Bundesjustizministerium ein zentrales Element des Pfändungsschutzes. Laut Zivilprozessordnung (§850a) sind nicht alle Einkommensbestandteile pfändbar. Einige Beispiele für unpfändbare Bezüge sind die Hälfte von Überstundenzuschlägen, Weihnachtsgelder, Gefahren- sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen und Studienbeihilfen. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind ebenfalls geschützt. Hingegen sind Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2017 pfändbar. Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen kann sich jedoch der pfändungsgeschützte Betrag reduzieren.



Pfändungsschutzkonto darf nicht überteuert sein

Das Pfändungsschutzkonto, oft „P-Konto“ genannt, ist im privaten Insolvenzverfahren ein zentrales Werkzeug. Es ermöglicht den Zugriff auf das unpfändbare Kontoguthaben während einer Kontopfändung. „Der Kontoinhaber kann bis zum gesetzlich festgelegten Sockelbetrag verfügen, vorausgesetzt, es liegt genug Guthaben auf dem Konto“, erklärt das Bundesjustizministerium. So wird verhindert, dass das Konto gesperrt wird und Schuldner etwa keine Nahrung kaufen oder die Miete nicht bezahlen können. Wichtig: P-Konten müssen zu den üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Zusätzliche Gebühren für ein P-Konto sind unzulässig. Ebenso sind Klauseln in den AGBs von Banken ungültig, die Gebühren für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen verlangen.



Arbeitgeber ist in der Pflicht

Auch Arbeitgeber sind betroffen, wenn das Einkommen ihrer Mitarbeiter gepfändet wird. Sie stehen als Drittschuldner zwischen dem pfändenden Gläubiger und dem Arbeitnehmer. Wie das Portal Haufe erläutert, darf der Arbeitgeber durch den Pfändungsbeschluss das gepfändete Einkommen nicht an den Arbeitnehmer auszahlen. Stattdessen muss er das pfändungsfreie Einkommen ermitteln und die gepfändeten Teile an den Gläubiger überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vom zuständigen Vollstreckungsgericht zugestellt. „Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, muss der Arbeitgeber diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung bedienen“, erläutern die Experten vom Portal finanztip. Nach der Begleichung der ersten Forderung folgt die nächste. Arbeitgeber sollten sich die Erledigung einer Pfändung vom Gläubiger bestätigen lassen.

Das deutsche Pfändungsrecht ist komplex, besonders für Arbeitgeber. Eine Rechtsberatung ist daher oft hilfreich. Mehr Informationen zu den Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizministeriums:
https://shorturl.at/myzGU