Eintragung in die HandwerksrolleHandwerksrolle
Eintragung in die Handwerksrolle
Nur Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragenen bzw. bei der Handwerkskammer registriert sind, dürfen ein Handwerk selbstständig ausüben.
Die Handwerksordnung (HwO) regelt, welche Berufe zum Handwerk gehören:
- Handwerke der Anlage A:
- Zulassungspflichtige Handwerke und - Handwerke der Anlage B:
- Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke (B1)
- Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe (B2)
Sprechen Sie mich gerne an: Fachbereichsleiter Recht und Handwerksorganisation Tel. +49 241 471-141 Fax +49 241 471-103
Anlage A
Welche Berufe zum zulassungspflichtigen Handwerk zählen, bestimmt Anlage A der Handwerksordnung. Hiernach dürfen 53 zulassungspflichtige Handwerksberufe selbstständig nicht ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden.
Anlage B1, B2
Darüber hinaus gibt es 55 zulassungsfreie Handwerke, die in Anlage B1 der Handwerksordnung aufgelistet sind, sowie 57 handwerksähnliche Gewerbe, die in Anlage B2 der Handwerksordnung aufgeführt sind. Für die selbstständige Ausübung dieser Berufe bedarf es keiner Handwerksrolleneintragung, sondern lediglich einer Registrierung bei der Handwerkskammer.
Ihre Ansprechpartner
Tanja Naas | +49 241 471-147 | Betriebe Kreise Düren und Euskirchen |
Hannah Staat | +49 241 471-148 | Betriebe StädteRegion Aachen und Kreis Heinsberg |
Ass. Karl Fährmann | +49 241 471-141 | Leitung Handwerksrolle |
Formulare und Anträge abrufen:
- Antrag Eintragung bei der Handwerkskammer
- Antrag Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung gem. §§ 7a, 8 HwO
- Antrag Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO
- Antrag Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO in Verbindung mit der EU EWR-Handwerk-Verordnung (EU EWR-HwV)
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV
- Antrag vorläufige Sachkundebescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Antrag Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Betriebsleitererklärung
- Merkblatt handwerklicher Betriebsleiter
- Datenschutzerklärung für Schornsteinfegerbetriebe
- Angaben zur Einstufung als KMU
- Informationen zur Eintragungspflicht in ein Installateurverzeichnis NRW für SHK- und Elektrobetriebe
Datenschutzerklärung
Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO/Datenschutzhinweis
Die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 17-21, 52062 Aachen, info@hwk-aachen.de, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Marco Herwartz und den Hauptgeschäftsführer Ass. Georg Stoffels, erhebt und verarbeitet Ihre Daten zur Eintragung Ihres Betriebes in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und/oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 c) DSGVO i.V.m. §§ 6, 19, 91 Abs. 1 Nr. 3 HwO i.V.m. Anlage D zur HwO. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen oder an private Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung Ihrer Daten darlegen. Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Sofern Beiträge, Gebühren oder Sonderabgaben nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, übermittelt die Handwerkskammer Daten an Kommunen und Inkassodienste zur Beitreibung dieser Abgaben. Darüber hinaus können im Einzelfall Daten an eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer zur Prüfung der Jahresrechnung der Handwerkskammer übermittelt werden. Soweit Sie mit öffentlichen Mitteln geförderte Dienstleistungen in Anspruch nehmen, können Daten an Fördergeber, kommunale Wirtschafsförderungsgesellschaften oder andere Projektbeteiligte übermittelt werden. Der Postverkehr der Handwerkskammer erfolgt zum Teil über Postdienstleister, denen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben ebenfalls Daten übermittelt werden. Gleiches gilt für Zahlungsdienstleister (Banken), denen im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit der Handwerkskammer ebenfalls Daten zur Verfügung gestellt werden.
Wir weisen Sie daraufhin, dass Sie verpflichtet sind, uns die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie dies nicht tun, kann Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden und Sie können von der zuständigen Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld belegt werden.
Sie sind berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.
Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW, zu.
Dessen Kontaktdaten sind:
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Handwerkskammer Aachen sind:
Handwerkskammer Aachen
Datenschutzbeauftragter
Sandkaulbach 17-21
52062 Aachen
E-Mail: datenschutzbeauftragter@hwk-aachen.de
Schwarzarbeit
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist und bleibt ein hoch aktuelles Thema. Denn die Schwarzarbeit ist ein wirtschafts- und sozialpolitischer Störfaktor von erheblicher Bedeutung.
Im Vergleich zu den ehrlichen Gewerbetreibenden erschleichen sich die „Schwarz-Arbeiter“ finanzielle und wettbewerbsrechtliche Vorteile. Der Schutz der redlichen Gewerbetreibenden ist daher eine vorrangige Aufgabe verschiedener staatlicher Institutionen. Die Hauptaufgabe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde dem Zoll zugeteilt. Unterstützt wird der Zoll dabei von den Ordnungsämtern und der Handwerkskammer.
Sprechen Sie mich an:
Die Handwerkskammer beteiligt sich an der Bekämpfung der Schwarzarbeit, um rechtmäßig arbeitende Handwerksbetriebe zu schützen. Unsere Ergebnisse werden an die zuständigen Ordnungsbehörden weitergeleitet, die dann Bußgeldverfahren oder Handwerksbetriebsuntersagungsverfahren gem. § 16 Abs. 3 Handwerksordnung einleiten können.
Allgemein versteht man unter dem Ausdruck "Schwarzarbeit", keine Steuern zu zahlen und/oder kein Gewerbe anzumelden. Der Gesetzgeber definiert die Schwarzarbeit im "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ dabei wie folgt:
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Bei all diesen Verstößen spricht man laut Gesetz von Schwarzarbeit. Verstöße gegen die Vorschriften der Handwerksordnung (Nr. 5) können Sie auch bei uns anzeigen. Wir werden diese Informationen dann an die zuständigen Ordnungsbehörden weiterleiten.