News vom 15.10.2024Neue Freigrenzen für Geschenke
50 statt 35 Euro steuerlich absetzbar
Aachen. Kleine Geschenke zu Weihnachten oder zu besonderen Anlässen gehören für viele Unternehmen zum guten Ton. Wenn das Geschenk betrieblich veranlasst ist, also im geschäftlichen Kontext gemacht wird, ist es sogar steuerlich absetzbar. Dabei muss das Geschenk nicht als Werbemittel gekennzeichnet sein – auch Geldgeschenke oder Gutscheine sind möglich.
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hat die Ampelkoalition vor einigen Monaten die Freigrenze für Geschenke erhöht. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen diese an Geschäftsfreunde, Kunden oder fremde Arbeitnehmer pro Jahr und Empfänger höchstens 50 Euro kosten, um als Betriebsausgabe anerkannt zu werden. Wenn ein Unternehmen nicht vorsteuerabzugsfähig ist, gilt diese Grenze inklusive Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Versandkosten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Überschreitet der Wert des Geschenks die 50-Euro-Grenze, kann die gesamte Ausgabe nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Denn es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Saubere Buchführung ist wichtig
Daneben gilt es zahlreiche Sonderregelungen zu beachten. So können Gegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden, wie zum Beispiel ein Spezialwerkzeug für Handwerker, auch über der 50-Euro-Grenze steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist zudem die richtige Buchführung. Die Ausgaben für Geschenke müssen einzeln und zeitnah von anderen Betriebsausgaben getrennt aufgezeichnet werden – auf einem speziellen Konto oder in einer separaten Buchführungsspalte. Aus dem Beleg muss der Name des Empfängers ersichtlich sein, außer es handelt sich um typische Kleingeschenke wie Kugelschreiber oder Taschenkalender, bei denen der Wert unter 50 Euro bleibt. Nur wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind, ist der Abzug der Ausgaben als Betriebsausgabe möglich. Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem eigenen Steuerberatungsbüro.
Falls der Wert des Geschenks unter 50 Euro bleibt, entstehen für den Beschenkten steuerlich keine Probleme. Sollte der Wert jedoch darüberliegen, kann der Schenkende die Steuer des Empfängers durch eine pauschale Einkommensteuer übernehmen, damit dieser das Geschenk nicht versteuern muss.