Minderjährige Auszubildende / Jugendarbeitsschutz
Der Ausbildungsvertrag mit einem Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Name und Anschrift der Vertretungsberechtigten sind im Ausbildungsvertrag anzugeben.
Im Betrieb muss der Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf; Tel.: 0211 / 475-0) ausgehängt werden. Beschäftigt der Ausbildende regelmäßig mindestens drei Minderjährige muss er Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und die Lage der Ruhepausen aushängen.
Der Minderjährige muss sich innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung untersuchen lassen und dem Ausbildenden darüber eine Bescheinigung vorlegen. Die Vorlage der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist Voraussetzung zur Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle.
Innerhalb des ersten Ausbildungsjahres muss der Minderjährige sich erneut untersuchen lassen. Hierauf muss ihn der Ausbildende ausdrücklich hinweisen. Legt der Minderjährige die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden.
Minderjährige sind besonders - mindestens halbjährlich - hinsichtlich der bestehenden Gefahren im Betrieb zu unterweisen. Dies gilt insbesondere vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen.
Der Ausbildende hat den Minderjährigen an einem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- bzw. Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Die Abmahnung oder die Kündigung eines Minderjährigen wird nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht. Will der Minderjährige den Ausbildenden abmahnen oder kündigen, bedarf er der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
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