News vom 08.08.2023Gleicher Lohn für alle
Geschlechtergerechtigkeit im Fokus: Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten von Arbeitnehmerin.
Aachen. In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird die Bedeutung der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern hervorgehoben. Das Gericht entschied zugunsten einer weiblichen Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb, die gegenüber einem männlichen Kollegen benachteiligt wurde.
Die Klägerin war seit dem 1. März 2017 bei ihrem Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb tätig. Obwohl sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichtete, erhielt sie ein niedrigeres Grundentgelt. Der männliche Kollege hatte durch Verhandlungen ein höheres Entgelt ausgehandelt, woraufhin der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkam. Die Klägerin fühlte sich aufgrund dieser Ungleichbehandlung benachteiligt und reichte eine Klage ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf gleiches Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege hat, gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Das Gericht stellte fest, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgte und der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen konnte. Daher muss der Arbeitgeber die nun rückständige Vergütung zahlen und die Klägerin mit einem angemessenen Entschädigungsbetrag für die erlittene Benachteiligung entschädigen.
Das Urteil macht auch deutlich, dass Tarifverträge nicht als Ausrede für die Ungleichbehandlung dienen dürfen. Im vorliegenden Fall fand eine sogenannte „Deckelungsregelung“ Anwendung, die die Entgeltsteigerung begrenzte. Dennoch bestätigte das Gericht, dass die Klägerin Anspruch auf das höhere Grundentgelt gemäß dem Tarifvertrag hat, da sie zuvor ein individuell vereinbartes Entgelt erhalten hatte.
Es ist wichtig, dass Handwerksbetriebe diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Anlass nehmen, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Geschlechtergerechtigkeit in der Bezahlung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist gesetzlich verboten und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie dieses Urteil zeigt. (foto) red/Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21 – Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. September 2021 – 1 Sa 358/19 –
Info: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder rechtlichen Angelegenheiten können Betriebe sich an ihren Anwalt wenden oder die Rechtsberatung der Handwerkskammer Aachen kontaktieren: Georg Stoffels, Hauptgeschäftsführer, Tel.: +49 241 471-114, georg.stoffels@hwk-aachen.de.