Ab 1. Juli gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Für Handwerksbetriebe gilt die Ausnahme, wenn die entsprechenden Fahrten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
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Ab 1. Juli gilt die Lkw-Maut für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Für Handwerksbetriebe gilt die Ausnahme, wenn die entsprechenden Fahrten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

News vom 17.06.2024Fahrzeuge melden!

Handwerkerausnahme bei der Lkw-Maut ab 1. Juli.

Aachen. Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht ab 1. Juli 2024 die Mautpflicht auch für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen vor, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit.

Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Unternehmens notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte und Zubehör). Darüber hinaus gilt sie, wenn handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Rückwege und Leerfahrten sind mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder mit der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern. Mautpflichtig sind dagegen zum Beispiel Werkstatt-, Überführungs- oder Privatfahrten. Sind die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht erfüllt, ist das Fahrzeug mautpflichtig. Für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten kann die Toll-Collect-App oder die Toll-Collect-Website genutzt werden. Die Fahrzeuge lassen sich für diese Zwecke mit einem Fahrzeuggerät ausstatten.

Bei Mautkontrollen ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich zum Beispiel die Handwerks-/Gewerbekarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache vorzulegen.

Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von industrieller Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Nicht handwerklich, sondern industriell hergestellt sind in der Regel zum Beispiel Teigrohlinge oder Backwaren, die in arbeitsteiligen Prozessen durch einen hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung in großen Mengen produziert werden, um in Filialen aufgebacken oder verkauft zu werden.

Die Handwerkerausnahme gilt nicht für gewerbliche Transporte für Dritte, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb. Die Beförderung von Gütern darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens sein.

Bei Toll Collect können bis zu zehn Handwerksfahrzeuge gemeldet werden, die unter den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt werden. Der Handwerksbetrieb muss als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen sein. Toll Collect prüft die Daten und speichert sie für höchstens zwei Jahre. Anschließend erhalten Antragsteller eine Aufforderung, die Meldung zu erneuern.

t1p.de/yhef2