Zurzeit bekommen viele Unternehmen von Anwaltskanzleien und Privatpersonen Abmahnungen, weil auf der Webseite Schriften von Google Fonts benutzt werden.
AdobeStock
Zurzeit bekommen viele Unternehmen von Anwaltskanzleien und Privatpersonen Abmahnungen, weil auf der Webseite Schriften von Google Fonts benutzt werden.

News vom 27.10.2022Abmahnwelle wegen Google Fonts

Landgericht München: Einsatz auf einer Website ohne Einwilligung der Nutzer verletzt Persönlichkeitsrecht.

Aachen. Mit einem Urteil vom 20. Januar (Az. 3 O 17493/20) hat das Landgericht München entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts auf einer Website ohne Einwilligung des Nutzers dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies kann wiederum zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Bei Google Fonts handelt es sich um Schriftarten des Anbieters Google, die auf vielen Internetseiten eingesetzt werden. Anders als andere Schriftarten, die auf dem Computer abgelegt sind, ziehen Google Fonts das Anzuzeigende aus dem Internet (von einem Google-Server). Dabei wird in der Regel auch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.

Da es sich bei der IP-Adresse des Webseitenbesuchers um ein personenbezogenes Datum handelt, muss sich bei der Nutzung von Google Fonts die Einwilligung des Webseitenbesuchers zur Datenverarbeitung auch auf die Google Fonts erstrecken. Ansonsten ist eine solche Datenverarbeitung unzulässig.

In dem Fall, den das Landgericht München zu entscheiden hatte, wehrte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte seine IP-Adresse an Google übermittelt, wenn er die von der Beklagten benutzte Internetseite, die Google Fonts einsetzt, besucht.

Das Gericht entschied hier, dass die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB, darstellt und verurteilte die Beklagte zum Unterlassen und zur Zahlung von Schadensersatz.

Zudem verurteilte das LG München die Beklagte, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden und, sofern geschehen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten überhaupt über ihn gespeichert werden.

Das Gericht beurteilte die vom Kläger geforderten 100 Euro Schadensersatz als angemessen, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht „im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kläger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich ist."



Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?

Das Münchner Urteil betrifft erstmal nur beispielhaft den Dienst Google Fonts. Die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten jedoch für alle aus den USA stammenden Webdienste, die dynamisch auf einer Website eingebunden werden.

Daher sollte immer ein korrekt funktionierendes Content Banner vorgeschaltet werden, das die Aussteuerung der US-Dienste regelt oder Nutzer speichern die Schriftarten lokal und binden sie von dort in den eigenen Internetauftritt ein.



Vorbeugen mit Google-Fonts-Checkern

In einem ersten Schritt können Betriebsinhaber mit Webanwendungen überprüfen, ob auf ihrer Seite Google Fonts dynamisch in ihre Website eingebunden sind. Im Internet gibt es hierzu beispielsweise die Checker von www.sicher3.de und von www.54gradsoftware.de. „Nach einem solchen Check sollten Sie mit dem Betreiber Ihrer Homepage Kontakt aufnehmen, um Google Fonts gegebenenfalls deaktivieren zu lassen“, sagt Karl Fährmann von der Handwerkskammer Aachen.

Wie bei vielen datenschutzrechtlichen Themen komme es auch bei diesem Thema nach einer solchen Gerichtsentscheidung zu einem erhöhten Aufkommen an Abmahnungen. „Wenn Sie eine solche erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Rechtsabteilung wenden“, rät Jurist Fährmann Betroffenen.