News 09.03.2023Abgaben zahlen für Meister-BAföG
Wer die Förderung bezieht, muss bei einem Teilerlass des Darlehens Einkommensteuer auf den erlassenen Betrag zahlen.
Aachen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Empfänger des Aufstiegs-BAföG, die einen Teilerlass ihres Darlehens nach erfolgreicher Weiterbildung erhalten, diesen Betrag als steuerpflichtiges Einkommen versteuern müssen. Diese Entscheidung betrifft zahlreiche Fachkräfte in Handwerk, Industrie und Technik, die sich durch staatliche Förderung weiterqualifizieren.
Das Aufstiegs-BAföG, vormals als Meister- BAföG bekannt, unterstützt Fachkräfte bei der Finanzierung von Weiterbildungen zum Meister, Fachwirt oder Techniker. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird ein Teil des Darlehens erlassen – ein Anreiz, der die berufliche Fortbildung fördern soll. Der Bundesfinanzhof bestätigt jedoch, dass dieser erlassene Darlehensbetrag als steuerpflichtiges Einkommen gilt.
Die Entscheidung basiert auf einem Fall, in dem eine Frau, die sich zur Industriemeisterin Metall und Technischen Betriebswirtin weiterbildete, gegen die steuerliche Berücksichtigung eines Darlehenserlasses von 1.204 Euro Einspruch erhob. Während das Finanzgericht Niedersachsen ihr zunächst Recht gab, argumentierte der Bundesfinanzhof anders: Der Erlass hänge unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammen und sei somit steuerpflichtig, da die Abschlussprüfung das maßgebliche Kriterium für den Erlass sei.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Empfänger des Aufstiegs-BAföG. Sie müssen nun den erlassenen Darlehensbetrag als Einnahme versteuern, was die finanzielle Entlastung durch den Teilerlass mindert. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die steuerlichen Auswirkungen von Fördermaßnahmen im Blick zu haben und gegebenenfalls bei der Planung der eigenen Weiterbildung zu berücksichtigen.
Betroffene Handwerkerinnen und Handwerker sollten sich über mögliche steuerliche Konsequenzen informieren. Die Handwerkskammer Aachen steht ihren Mitgliedern beratend zur Seite, rät aber auch zur Information durch einen Steuerberater.